Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Stoffe Zanders GmbH
[Stand: 11.01.2002]

Die angebotenen Produkte und Dienstleistungen richten sich ausschließlich an Gewerbetreibende der Bekleidungsindustrie und an den Fachhandel.

Neukunden müssen sich einmalig registrieren und durch Ihren Gewerbeschein/ihre Umsatzsteuer-ID legitimieren. Per email werden die Zugangsdaten zum Portal mitgeteilt. Die ersten 3 Einkäufe müssen per Vorkasse bezahlt werden.

Es gelten die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in der neuesten Fassung, die im Folgenden ergänzt aufgeführt werden:

§ 1 - Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Stoffe Zanders GmbH, (nachfolgend Zanders genannt) und dem Käufer, insbesondere auf Lieferungen, Leistungen und Angebote von Zanders. Ist der Käufer Kaufmann, so gilt dies auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen auch wenn die Einbeziehung dieser Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden ist. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.

  2. Geschäftsbedingungen des Käufers, die den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zuwider laufen, wird hiermit bereits jetzt ausdrücklich widersprochen, es sei denn, dass sie von Zanders schriftlich ausdrücklich anerkannt worden sind.

  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Zanders diese vorher ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 - Angebot und Vertragsschluß

  1. Die Angebote von Zanders sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Zanders. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Auslieferung der bestellten Ware ersetzt die Bestätigung.

  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

  3. Die Verkaufsangestellten von Zanders sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages oderder schriftlichen Bestellung oder der Annahmeerklärung hinausgehen.

  4. Änderungen und Umdispositionen im Rahmen der erteilten Aufträge sind nur im beiderseitigem schriftlichen Einvernehmen Einverständnis zulässig. Gleiches gilt für die Streichung oder Stonierung von Aufträgen.

  5. Über- oder Unterlieferungen von bis zu 10% sind branchenüblich und nicht zu beanstanden

§ 3 - Preise

  1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, hält Zanders sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.

  2. Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung von Zanders genannten Preise zzgl. der am Tage der Lieferung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

  3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, ab Lager einschließlich normaler Verpackung.

§ 4 - Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit für Zanders in jedem Fall der schriftlichen Vereinbarung. Andernfalls haben sie keine Gültigkeit.

  2. Lieferverzögerungen oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Zanders nicht zu vertreten hat und die ihr die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung etc.) berechtigen Zanders zur Nichtbeachtung auch verbindlich vereinbarter Fristen oder Termine. Gleiches gilt, wenn die vorgenannten Ereignisse bei Lieferanten von Zanders oder deren Unterlieferanten eintreten. Zanders ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Zanders verpflichtet sich, den Käufer vom Eintritt solcher Ereignisse innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Kenntnisnahme durch Zanders von dem jeweiligen Ereignis zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung ununterbrochen länger als drei Monaten, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind in den vorbezeichneten Fällen ausgeschlossen.

  3. Wenn Zanders die Nichteinhaltung verbindlicher Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, so hat der Käufer einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch beschränkt auf höchstens 5% des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung.

  4. Zanders ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, die jeweiligen Teillieferungen einzeln abzunehmen und aufgrund von Einzelberechnungen zu bezahlen, es sei denn, die Annahme solcher Teilleistungen ist für Ihn nicht zumutbar.

  5. Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht ab, so steht Zanders nach ihrer Wahl das Recht zu, nach Setzen einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 5 - Gefahrenübergang und Leistungsort

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Zanders verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Zanders unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  2. Leistungsort ist Mönchengladbach, auch im Falle der Rückgewähr aufgrund einvernehmlicher oder einseitiger Aufhebung des Kaufvertrages durch Rücktritt.

  3. Waren aus ordnungsgemäß erfolgten Lieferungen können nicht zurückgegeben werden. Genehmigt Zanders jedoch die Rücknahme, so hat der Käufer die Kosten des Transports und der Versicherung zu tragen. Bei Rücknahme einwandfreier Ware wird Zanders dem Käufer hierfür den Erlös gutschreiben, den sie bei der bestmöglichen Verwendung erzielt.

§ 6 - Gewährleistung und Mängel

  1. Ist der Käufer Kaufmann, so hat er die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, die gelieferte Ware spätestens vor Beginn des Zuschnitts oder einer sonstigen Be- oder Verarbeitung auf Mängel zu untersuchen.

  2. Mängel der Ware sind gegenüber der Geschäftsleitung von Zanders schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige offensichtlicher Mängel hat vor der Verwendung oder Vermischung der Ware zu erfolgen. Ist der Käufer nicht Kaufmann, gilt für die Anzeige offensichtlicher Mängel eine Auschlußfrist von vier Wochen, es sei denn, der Käufer ist ein Verbraucher.

  3. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, Gewebekonstruktion, des Gewichtes, der Ausrüstung, des Dessins oder vergleichbarer Umstände berechtigen nicht zur Erhebung einer Mängelrüge. Erfüllt die Ware handelsübliche bzw. dem Preis entsprechende Qualitätsanforderungen, insbesondere, soweit es sich um günstige Importware mit den üblichen Unzulänglichkeiten handelt, so können Mängelrügen nicht erhoben werden.

  4. Eine durch Zanders genehmigte Rücksendung muss innerhalb von 14 Tagen nach Warenerhalt erfolgt sein.

  5. Warenrücknahmen erfolgen nur gegen Erteilung einer Gutschrift, d.h.: ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zu erstatten.

  6. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr, es sei denn, er ist Verbraucher oder die Ware hat, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist, die Mangelhaftigkeit dieses Bauwerks verursacht.

  7. Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen Zanders stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar. Aus einer mangelhaften Teillieferung kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmenge ableiten.

§ 7 - Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung das Eigentum von Zanders. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von Zanders in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Endsaldo ist ausgeglichen.

  2. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Vorbehaltseigentums zu Gunsten Dritter ist dem Käufer ohne Zustimmung von Zanders verboten. Erfolgt durch Dritte ein Zugriff auf das Vorbehaltseigentum, insbesondere durch Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der Käufer Zanders hiervon unverzüglich unter Benennung des Dritten zu unterrichten und diesen zugleich darauf hinzuweisen, dass; die Ware noch im Eigentum von Zanders steht.

  3. Der Käufer kann das Vorbehaltseigentum im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Insoweit gelten folgende Ergänzungen:

    Der Käufer tritt hiermit der dies annehmenden Zanders bereits jetzt seine Ansprüche aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Versicherungsfall oder unerlaubter Handlung) bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ab. Die Abtretung ist auf die Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware beschränkt. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Zanders ordnungsgemäß nachkommt und diese ihm keine andere Anweisung gibt. Er ist verpflichtet, Zanders auf Verfangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.

    Zanders verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen das Käufers nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernde Forderungen um 10% übersteigt.

  4. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb Vorbehaltsware zu veräußern oder zu verarbeiten, endet mit dessen Zahlungseinstellung, der Beantragung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolglosen Pfändung. Der Käufer ist in diesen Fällen verpflichtet, unverarbeitete Vorbehaltsware unaufgefordert und unverzüglich an Zanders herauszugeben. Er ist verpflichtet, die Abholung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware nicht zu behindem. Für diesen Fall gestattet er bereits jetzt den Vertretern von Zanders das Betreten der die Vorbehaltsware enthaltenden Räumlichkeiten nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch Zanders und verzichtet f& uuml;r diesen Fall bereits jetzt unwiderruflich auf die Geltendmachung irgendwelcher Rechte zum Besitzt. Soweit der Käufer bereits Zahlungen erbracht hat, wird Zanders ihm hierfür den Erlös gutschreiben, den sie bei der bestmöglichen Verwendung erzielt. In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch Zanders liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

  5. Hat der Käufer seine Zahlungen eingestellt, ist er verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung Zanders eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, sowie eine Aufstellung der Forderungen an seine Abnehmer bzw. Schuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.

  6. Geht Zanders im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten ein (z.B. Scheck- oder Wechselzahlungen), so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis Zanders aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

§ 8 - Zahlungen

  1. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen von Zanders 10 Tage ohne jede Abzüge, rein netto Kasse, nach Rechnungsstellung zu zahlen. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, werden von Zanders keinerlei Rückvergütungen jeglicher Art geleistet.

  2. Zanders ist berechtigt, trotz anderer Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Zanders wird den Käufer im Falle einer Verrechnung informieren. Zanders kann Zahlungen des Käufers auf zuvor auf bereits entstandene Kosten oder Zinsen aus demselben Geschäft, vorangegangenen oder nachfolgenden Geschäften verrechnen. Auch hiervon wird Zanders den Käufer jeweils in Kenntnis setzen.

  3. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Zanders über den Betrag endgültig verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt Zahlung erst als erfolgt, wenn der jeweilige Scheck oder Wechsel eingelöst und die Scheck- oder Wechselbeträge dem Konto von Zanders endgültig gutgeschrieben sind.

  4. Gerät der Käufer mit einer geschuldeten Zahlung in Verzug, so ist Zanders berechtigt, von dem Zeitpunkt des Verzugs an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen, mindest jedoch in Höhe der gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen.

  5. Wenn der Käufer und Zanders die Zahlung durch Wechsel vereinbaren, gehen sämtliche Wechselkosten und Diskontspesen zu Lasten des Käufers, die von diesem gesondert bei Begebung des Wechsels auszugleichen sind.

  6. Werden Zanders Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist sie berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und etwaig gewährte Stundungen oder Zahlungsziele aus wichtigem Grunde zu widerrufen. Dies gilt insbesondere, wenn Schecks des Käufers nicht eingelöst werden, der Käufer seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares Verfahren eröffnet worden ist. Zanders ist in diesem Falle zudem berechtigt, von sämtlichen abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Lieferverträgen aus wichtigem Grund zurückzutreten. Ersatzweise kann Zanders die Ausführung dieser Lieferverträge von der Leistung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen.

  7. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

§ 9 - Geheimhaltung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen von Zanders vertraulich zu behandeln.

§ 10 - Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche gegen Zanders wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt geboten ist. Dies gilt auch, sobald der Schaden durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen von Zanders verursacht wurde.

  2. Soweit Zanders wegen der nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bleibt die Haftung auf den Umfang des bei Vertragsschluß typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zanders haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden, Produkltionsausfälle und im Falle des Verschuldens bei Vertragsschluß, nicht für einen Schaden, der das positive Interesse übersteigt.

  3. Im Falle des Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gilt diese Haftungsbeschränkung nur, soweit die Haftung für diese Schäden nicht ausdrücklich von der Zusicherung erfaßt ist.

  4. Die Haftung bei Personenschäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 11 - Schlußbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Zanders und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Ist der Käufer Kaufmann, so ist Mönchengladbach Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen den Vertragsparteien einschließlich für etwaige Wechsel-und Scheckklagen. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß in seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht bekannt ist. Zanders kann nach ihrer Wahl jedoch ihre Ansprüche auch bei dem zuständigen Gericht des Wohnortes oder Betriebssitzes des Käufers geltend machen.

  3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so sollen die Bedingungen im Übrigen ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht existiert, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten oder wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt. Würde es für den Käufer jedoch eine unzumutbare Härte darstellen, wenn er bei Anwendungen dieser Regelungen an den Vertrag festhalten würde, so ist er berechtigt, sich durch einseitige Erklärung Zanders gegenüber von dem Vertrag zu lösen.